Minijobs sind eine gute Variante, um die eigene Finanzlage aufzubessern, ohne dass die empfangenen Löhne versteuert werden müssen. Zahlungen in die Rentenkasse werden natürlich durch die Ausübung eines Minijobs dennoch getätigt – leider hat dies eine lediglich minimale Wirkung auf Ihre spätere Rente.
Unter Mini-Jobs versteht man geringfügige Beschäftigung, aus denen ein monatlicher Arbeitsverdienst in Höhe vom maximal 850 EUR erzielt wird. Geringfügig bedeutet, dass es eine bestimmte Verdienstgrenze oder bestimmte Zeitgrenzen gibt. Ein Minijobber kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sein. Bei den Mini-Jobs wird unterschieden zwischen
- 450-Euro-Minijobs sind auf eine bestimmte Verdienstgrenze begrenzt
- Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt
- Midijobber – jene Arbeitnehmer, die sich in einer Gleitzone bewegen, dürfen einen Betrag zwischen 451,- € und 850,- € monatlich verdienen.
Für beide Minijob-Arten gelten für Arbeitgeber und Minijobber eigene Regelungen, abhängig davon, ob sie im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten stattfinden. Mit einem Mini-Job-Rechner können Sie kalkulieren, wie viel Arbeitnehmer bei einem Mini-Job netto ausgezahlt bekommen bzw. wie hoch die Aufwendungen für den Arbeitgeber sind.
Minijobber sind aufgrund der geringfügigen Beschäftigung zunächst vonseiten des Arbeitgebers nicht krankenversichert. Allerdings sind sie dazu verpflichtet, sich selbst darum zu kümmern. Diese Pflicht resultiert aus der allgemeinen Krankenversicherungspflicht (§ 193 III VVG), die seit 2009 für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland gilt.
Der Pauschalbeitrag für den Arbeitgeber entfällt, wenn der geringfügig Beschäftigte privat versichert ist. Ist ein Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch wenn familienversichert), zahlt der Arbeitgeber 13 % des Lohns in die Krankenversicherung ein. Wird der Minijobber im Privathaushalt eingestellt, sind die prozentualen Beitragsanteile geringer.
450-Euro-Minijobs
Ein 450-EUR-Job wird immer häufiger zu einer, auch von älteren Menschen ausgeübten Tätigkeit. Und für Studierende ist es oft der Erstjob.
Bei den „450-EUR-Jobs“ bzw. den sogenannten „geringfügig entlohnten Beschäftigungen“ besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit besteht nach der Minijobnorm (§ 8 SGB IV) zunächst nicht. Aufgrund des gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohns kommt es zwar nicht direkt, doch indirekt zu einer Begrenzung der Stundenanzahl bei Minijobs. Das kann folgendermaßen verdeutlicht werden:
Im Jahr 2018 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 Euro je Stunde (Bruttostundenlohn). Dies hat für Minijobber zur Folge, dass sie maximal 50,90 Stunden im Monat arbeiten dürfen (= 450 Euro : 8,84 Euro/Stunde), faktisch sind dies 50 Stunden Arbeitszeit für den Betrieb. Damit liegt die Höchst-Stundenanzahl bei Minijobs derzeit bei 50 Stunden im Monat.
Eine Beschäftigung, die zur Berufsausbildung ausgeübt wird, ist – auch wenn ein Verdienst unter 450 EUR erzielt wird – keine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn es sich hierbei um die erste Nebentätigkeit handelt.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden aber zusammengerechnet. Ebenso werden die Hauptbeschäftigung und eine zweite, dritte, vierte usw. Nebentätigkeit zusammengerechnet (ist wohl eher theoretischer Natur).
In der Rentenversicherung kann auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. In diesem Falle werden dem Arbeitnehmer Aufstockungsbeiträge von seinem Verdienst abgezogen.
Gerinfügigkeitsgrenze
Durch die Geringsfühigkeitsgrenze von 450 EUR machen sich strapaziösere Jobs nicht immer bezahlt und um sich diesem Umstand nicht im Alter ausgesetzt zu sehen, sollten Sie frühzeitig an Ihre spätere Rente denken.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt wie beschrieben 450 EUR. Hierbei ist von dem regelmäßigen monatlichen Entgelt auszugehen. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, wird die Geringfügigkeitsgrenze anteilig berechnet. Der Monat zählt hierbei mit 30 Tagen. Zum regelmäßigen Entgelt gehört neben den monatlichen Verdienst auch 1/12 der Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), die aufgrund des Arbeitsvertrages oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages mindestens einmal im Jahr gezahlt werden.
Übersteigt das Arbeitsentgelt nur gelegentlich und unvorhergesehen die Geringfügigkeitsgrenze (z. B. auf Grund einer nicht eingeplanten Krankheitsvertretung), bleibt es weiterhin bei der Versicherungsfreiheit. Allerdings darf ein gelegentliches Überschreiten nicht für mehr als 3 Monate innerhalb eines Jahres eintreten. Durch diese Möglichkeit ist das Überschreiten der Jahresgrenze von 5.400 EUR zulässig.
Minijobs bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn die monatliche 450-Euro-Grenze gelegentlich und unvorhergesehen überschritten wird. Eine Gleitzone (lt. Gesetzgebung) liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat vor, das die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Am 1. Juli 2019 wird die bisherige Gleitzone durch den sogenannten Übergangsbereich ersetzt. So sollen Geringverdiener finanziell entlastet werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht bei
- einer betrieblichen Berufsausbildung,
- einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr,
- einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer gleichgestellten geschützten Einrichtung,
- einer Tätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe und Berufsbildungswerken,
- einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben („Hamburger-Modell“),
- Kurzarbeit oder wetterbedingtem Arbeitsausfall.
Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn es sich hierbei um die erste Nebentätigkeit handelt.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden aber zusammengerechnet. Ebenso werden die Hauptbeschäftigung und eine zweite, dritte vierte usw. Nebentätigkeit zusammengerechnet.
Um Missbrauch zu vermeiden, ist von nur einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer bei dem selben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt.
Mehrere 450-EUR-Jobs
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus und erzielt aus keinem dieser Beschäftigungsverhältnisse ein Entgelt von mehr als 450 EUR, werden die erzielten Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Betrag von 450 EUR, tritt Versicherungspflicht in allen Beschäftigungsverhältnissen ein. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer verpflichten, die Aufnahme einer weiteren geringfügigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1. Januar bei Arbeitgeber A und verdient monatlich 450 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar, nimmt er bei Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 300 Euro. Im Monat Januar finden die Minijob-Regelungen Anwendung, da das Maximum des monatlichen Arbeitsentgelt 450 Euro beträgt. Mit der zweiten Beschäftigung bei Arbeitgeber B übersteigt der Arbeitnehmer jedoch die 450-Euro-Grenze und ist ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungen.
450-EUR-Jobs neben einer Hauptbeschäftigung
Unter der Hauptbeschäftigung versteht man die Beschäftigung, aus der der überwiegende Lebensunterhalt erzielt wird.
Werden eine Hauptbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 EUR und daneben eine geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigung ausgeübt, ist diese Zweitbeschäftigung versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Für die Hauptbeschäftigung werden ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt. Für die Zweitbeschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge.
Werden eine Hauptbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 EUR und daneben mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen ausgeübt, ist die erste Zweitbeschäftigung (die zeitlich zuerst aufgenommene) versicherungsfrei. Die Entgelte aus der Hauptbeschäftigung und den weiteren Zweitbeschäftigungen werden zusammengerechnet. Dies hat zur Folge, dass für die Hauptbeschäftigung und die weiteren Zweitbeschäftigungen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind. Für die erste Zweitbeschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge.
Beispiel 1:
Eine Raumpflegerin arbeitet bei einer Gebäudereinigungsfirma gegen ein monatliches Entgelt von 1200 EUR. Zusätzlich reinigt sie ein Reisebüro. Hier erzielt sie ein monatliches Entgelt in Höhe von 250 EUR. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Für die Beschäftigung bei der Gebäudereinigungsfirma (Hauptbeschäftigung) werden ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt. Die Beschäftigung in dem Reisebüro (Zweitbeschäftigung) ist versicherungsfrei.
Beispiel 2:
Zu einem späteren Zeitpunkt nimmt die Raumpflegerin eine weitere Nebentätigkeit für 300 EUR im Monat auf. Die Beschäftigung in dem Reisebüro bleibt weiterhin versicherungsfrei. Das Entgelt aus Hauptbeschäftigung ist ab 01.07.2007 mit dem Entgelt aus der neuen Zweitbeschäftigung zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass für die neue Beschäftigung ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind.
Hinweis: In der Arbeitslosenversicherung werden auch mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, ist versicherungsfrei und bekommt sein Bruttoentgelt auch netto ausgezahlt.
Aus den Pauschalbeträgen, die der Arbeitgeber zur Rentenversicherung zahlt, werden nach einer sehr komplizierten Formel in minimalem Umfang zusätzliche Monate für die Rente erworben. Wem dies zu wenig ist, kann gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichten. Der Arbeitnehmer wird dann versicherungspflichtig und zahlt zur Rentenversicherung einen Aufstockungsbetrag. Die Summe aus dem pauschalen Arbeitgeberbetrag und dem Aufstockungsbetrag beträgt 18.6% des monatlichen Entgelts, mindestens 32,55 EUR. Der Mindestbetrag enspricht einem monatlichen Einkommen von 175 EUR.
Beispiel:
Arbeitsverdienst: 100.00 EUR (keine Tätigkeit im Privathaushalt)
Arbeitgeberpauschale: 15.00 EUR (15 % von 100.00 EUR)
Aufstockungsbetrag: EUR (32.55 EUR – 15.00 EUR)
Diese 17.55 EUR werden von den 100.00 EUR Arbeitsverdienst einbehalten.
Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nicht wiederrufen werden. Er gilt so lange, wie die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Verzicht erklärt wurde. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgübt, gilt eine Versichtserklärung für alle Beschäftigungen.
Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigungen
Für geringfügig entlohnte, versicherungsfreie Beschäftigungen zahlt der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Steuern.
Der Arbeitgeber leistet auf das erzielte Entgelt Pauschlabgaben. Diese betragen bei einer Beschäftigung außerhalb des Privathaushaltes):
- 15% zur Rentenversicherung
- 13% zur Krankenversicherung
- 2% Steuern
- (3,6% Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung)
Beispiel:
Monatliches Arbeitsentgelt: | 450 EUR | |
Pauschale Rentenversicherung (15%): | 67,5 EUR | |
Pauschale Krankenversicherung (13%): | + | 58,5 EUR |
Pauschalsteuer (2%): | + | 9 EUR |
Pauschalabgaben gesamt (30%): | = | 135 EUR |
Der Pauschalbetrag für Steuern ist nur dann zu zahlen, wenn auf die Vorlage der Steuerkarte verzichtet wird. Auch wenn der Arbeitnehmer nicht kirchensteuerpflichtig ist, bleibt der Pauschalsteuersatz bei 2%.
Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung wirkt sich nicht auf die Höhe der Pauschalabgaben aus. Der Pauschalbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer dort bereits aufgrund des Verdienstes in seiner Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei ist.
Die Pauschalbeträge sind in einer Summe an die Bundesknappschaft, Verwaltungstelle Cottbus als zuständige Einzugsstelle abzuführen. Der Aufstockungsbetrag wird vom Arbeitgeber zusammen mit dem Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus als zuständige Einzugsstelle abgeführt.
Mini-Jobs in Privathaushalten
Werden Mini-Jobs in Privathaushalten ausgeübt, gelten bei Jobs bis zu einem monatlichen Verdienst von 450 EUR die Ausführungen zu den 450-EUR-Jobs entsprechend. Allerdings gelten für die Pauschalabgaben folgende Prozentsätze:
- Rentenversicherung: 5%
- Krankenversicherung: 5%
- Steuer: 2%
Dadurch betragen die Pauschalabgaben für den Arbeitgeber nur 12% des monatlichen Entgelts (bei den übrigen 400-EUR-Jobs sind es immerhin 30%).
Sollte der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, ist sein Aufstockungsbetrag deutlich höher als bei den übrigen 450-EUR-Jobs. Der Grund hierfür ist, dass sich der Aufstockungsbetrag aus der Differenz zwischen dem vollen Rentenversicherungsbeitrag zum Pauschalbetrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung errechnet. Da der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur 5% statt 15% Pauschalbetrag zahlt, muss der Arbeitnehmer 13.6% statt 3.6% Aufstockungsbetrag zahlen.
Steuervorteile für den Arbeitgeber
Unabhängig vom Verdienst des Arbeitnehmers wirken sich die Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt beim Arbeitgeber steuermindernd aus. Die Steuerminderung beträgt:
- 10% der Aufwendungen, höchstens 510 EUR, bei geringfügiger Beschäftigung und
- eine weitere Steuerminderung um 20% der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR pro Jahr ist möglich, wenn die Beschäftigung gegen Rechnung ausgeübt wird.
Die Förderung der Handwerkerleistungen werden in § 35a Abs. 3 EStG geregelt. Die Steuervorteile werden nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt.
Haushaltsscheckverfahren
Der Haushaltsscheck ist eine Kombination aus Meldung zur Sozialversicherung und Beitragsnachweis. Der Arbeitgeber braucht weder Beiträge zu berechnen noch Meldungen zu erstatten. Diese Aufgaben übernimmt die Bundesknappschaft. Ihr muss der Arbeitgeber lediglich das Arbeitsentgelt mitteilen und eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeträge erteilen. Die Meldung im Haushaltsscheckverfahren ist für Privathaushalte obligatorisch, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt. Die Haushaltsschecks werden bei der Bundesknappschaft eingereicht.
Bei Arbeitsentgelten über 450 EUR wird das Haushaltsscheckverfahren nicht praktiziert. Es gilt das normale Beitrags- und Meldeverfahren.
Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfen)
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Die zeitliche Begrenzung muss entweder aus der Eigenart der Beschäftigung heraus resultieren oder vertraglich im Voraus geregelt sein (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag). Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Im Gegensatz zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen, sind auch vom Arbeitgeber keine Pauschalbeträge zur Sozialversicherung abzuführen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem bekannt wird, dass die zeitliche Begrenzung überschritten wird, tritt die Versicherung in der Sozialversicherung ein.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Es muss sich um eine Aushilfstätigkeit handeln.
Zeitliche Begrenzung
Die Beschäftigungsdauer darf alternativ entweder drei Monate oder siebzig Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Mit welchem Zeitraum zu rechnen ist, hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. Von dem Dreimonatszeitraum wird dann ausgegangen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche wird bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abgestellt. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.Die Befristung der Beschäftigung muss bereits vor ihrem Beginn bekannt sein, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Versicherungspflicht oder die Versicherungsfreiheit zu beurteilen.
Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. Typische, nach ihrer Eigenart befristete Beschäftigungen liegen vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis insgesamt nicht länger als drei Monate andauern kann und eine vertragliche Befristung deshalb entbehrlich ist (z.B. Beschäftigungen im Rahmen des Sommer- oder Winterschlussverkaufes, als Urlaubsvertretung oder für eine Bedienung auf Volksfesten). Die Vertretung im Krankheitsfall ist hier ohne vertragliche Begrenzung nicht einzuordnen, weil bei Beginn der Krankheit deren Dauer regelmäßig nicht abzusehen ist.
Eine vertraglich befristete Beschäftigung kann nur dann als kurzfristige Beschäftigung anerkannt werden, wenn der Vertrag vor bzw. bei Beschäftigungsbeginn geschlossen worden ist und eine zeitliche Begrenzung der Beschäftigung enthält. Das voraussichtliche Ende der befristeten Beschäftigung kann damit bereits bei ihrem Beginn beurteilt und versicherungsrechtlich eingeordnet werden.
Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, werden die Arbeitstage zusammengerechnet. Geringfügigkeit liegt in der zu beurteilenden Beschäftigung vor, wenn diese zusammen mit bisherigen befristeten Beschäftigungen drei Monate (=90 Kalendertage) bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Überschreiten der Zeitgrenze
Wird die Zeitliche Begrenzung von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten, ist von einer regelmäßigen Beschäftigung auszugehen. Es tritt Sozialversicherungspflicht ein.Wird eine von vornherein zeitlich befristete Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nur drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt, ist die Einschätzung als kurzfristige Beschäftigung problemlos. Eine andere Beurteilung kann sich aber dann ergeben, wenn die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres zwar nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird, d.h. wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.
Eine Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses wird dann regelmäßig ausgeübt, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll. Dies trifft zu, wenn ein über ein Jahr hinausgehender Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wird, und zwar auch dann, wenn dieser Vertrag maximal nur Arbeitseinsätze von 0 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres vorsieht. Entscheidend ist hier, dass der Arbeitnehmer „auf Dauer“ an den Arbeitgeber vertraglich gebunden ist.
Eine ständige Wiederholung liegt z.B. vor, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst nur für die Dauer eines Jahres geschlossen wird und dann bis spätestens zwei Monate nach Ablauf ein neuer Rahmenarbeitsvertrage geschlossen wird.
Beispiel:
Es wird ein Rahmenarbeitsvertrag vom 01.05.2006-30.04.2007 geschlossen. Am 27.04.2007 wird ein neuer Rahmenarbeitsvertrag vom 01.06.2007-31.05.2008 geschlossen. Ab dem 27.04.2007 tritt für den Rest des ersten und den gesamten zweiten Zeitraum Versicherungspflicht ein, da ab diesem Zeitpunkt von einem Dauerarbeitsverhältnis auszugehen ist. Die Versicherungspflicht kann nur vermieden werden, wenn frühestens am 01.07.2007 der neue Rahmenarbeitsvertrag für die Zeit ab 02.07.2007 bis längstens 01.07.2008 abgeschlossen wird.
Berufsmäßigkeit
Werden kurzfristige Beschäftigungen in einem Umfang übernommen, der vermuten lässt, dass es sich nicht nur um gelegentliche Tätigkeiten handelt, wird geprüft, ob die Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden.
Von der Berufsmäßigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung nicht mehr von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist.
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich vor bei
- kurzfristigen Beschäftigungen zwischen abgeschlossenem Studium und Eintritt ins Berufsleben,
- kurzfristigen Beschäftigungen nach Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses,
- unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern, die eine kurzfristige Beschäftigungen ausüben,
- Personen in Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben,
- Personen, die Leistungen vom Arbeitsamt beziehen und die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben,
- kurzfristigen Beschäftigungen, die während der gesetzlichen Dienstpflicht ausgeübt werden und
- kurzfristigen Beschäftigungen und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
Auf diese Versicherten können die Kriterien der Geringfügigkeit wegen kurzfristiger Beschäftigung nicht angewandt werden. Sie sind in einer auch noch so kurzen Beschäftigung immer sozialversicherungspflichtig.
Gleitzone
Die Gleitzonenreglung verringert den zu entrichtenden Arbeitnehmeranteil an die Sozialversicherung. Auch beim Thema Rente gibt es Möglichkeiten, bei geringen Beiträgen eine krisenfeste Basis im Alter zu haben.
Für Arbeitsentgelte, die sich in einem Verdienstrahmen von 400,01 EUR bis 800 EUR bewegen, wurde eine so genannte Gleitzone eingeführt.
Arbeitnehmer, die regelmäßig gegen ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, besteht Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. Sie zahlen aber einen abgestuften Arbeitnehmeranteil zu ihren Beiträgen. Das erfolgt in der Weise, dass der zu zahlende Anteil von anfänglich rund 4% linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil ansteigt. Ab einem Entgelt von 800 EUR ist der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag genauso hoch wie der des Arbeitgebers. Letzterer zahlt stets den vollen Arbeitgeberanteil.
Werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, werden die hieraus erzielten Entgelte zusammengerechnet. Die Gleitzonenregelung findet nur dann Anwendung, wenn die Summe der Entgelte 800 EUR nicht übersteigt.
Der Arbeitnehmer kann für die Rentenversicherung auf die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich verzichten.
Das aus der Beschäftigung erzielte Entgelt unterliegt der individuellen Besteuerung, d.h. grundsätzlich werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von dem Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Tatsächlich kommt es aber nur in den Steuerklassen V und VI zu einem Steuerabzug, da das maximal mögliche Jahresentgelt von 9.600 EUR unter den entsprechenden Steuerfreibeträgen liegt.
Verdienstrahmen
Die Gleitzonenregelung ist auf eine Beschäftigung anzuwenden, wenn der hieraus erzielte Entgelt regelmäßig zwischen 400.01 EUR und 800.00 EUR monatlich liegt.
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, wird die Gleitzone anteilig berechnet. Der Monat zählt hierbei mit 30 Tagen. Die Gleitzonenregelung ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine Berufsausbildung handelt.Zum regelmäßigen Entgelt gehört neben den monatlichen Verdienst auch 1/12 der Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), die aufgrund des Arbeitsvertrages oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages mindestens einmal im Jahr gezahlt werden.
Beispiel:
Monatlich werden 600 EUR gezahlt. Darüber hinaus wird im Juni ein Urlaubsgeld und im November ein Weihnachtsgeld jeweils in Höhe von 450 EUR gezahlt. Der voraussichtliche Jahresverdienst beträgt 12 x 600 EUR + 900 EUR = 8100 EUR. Das entspricht einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von genau 675 EUR. Es liegt demzufolge eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone vor.
Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungsverhältnissen
Werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, werden die hieraus erzielten Entgelte zusammengerechnet.
Die Gleitzonenregelung findet nur dann Anwendung, wenn die Summe der Entgelte 800 EUR nicht übersteigt. Wird aus der Hauptbeschäftigung ein Entgelt von mehr als 400 EUR erzielt, bleibt bei der Zusammenrechnung die erste Zweitbeschäftigung außer Ansatz, wenn das hieraus erzielte Entgelt 400 EUR nicht übersteigt.Besonderheiten ergeben sich bei der Arbeitslosenversicherung. Dort findet weder eine Zusammenrechnung der Hauptbeschäftigung mit Nebenbeschäftigungen noch eine Zusammenrechnung mehrerer Nebenbeschäftigungen statt.
Beispiel 1 (Versicherungspflichtige Beschäftigung und Gleitzonenbeschäftigung):
In der Hauptbeschäftigung wird ein Entgelt in Höhe von 1.375 EUR erzielt. In einer Zweitbeschäftigung beträgt der Verdienst 550 EUR. Die Gleitzonenregelung ist für die Zweitbeschäftigung nicht anzuwenden, da die Summe der Entgelte mit 1.925 EUR den oberen Grenzbetrag der Gleitzone von 800 EUR übersteigt.
Beispiel 2 (Zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen):
Es werden zwei – dem Grunde nach versicherungsfreie – geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt. Aus der einen werden 400 EUR, aus der anderen 200 EUR erzielt. Die Entgelte sind zusammenzurechnen, so dass sich eine Summe von 600 EUR ergibt. Da mit der Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR überschritten ist, liegt in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht vor. Da die Summe 800 EUR nicht übersteigt, ist aber die Gleitzonenregelung anzuwenden. Die beiden Arbeitgeber zahlen für die jeweiligen Beschäftigungen ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Für den Arbeitnehmer wird der Beitragsberechnung eine gesamtbeitragspflichtige Einnahme von 519.90 EUR ((400 + 200) x 1.4005 – 320.40) zugrunde gelegt, aus der sein Beitragsanteil ermittelt wird. Dieser Anteil wird auf die beiden Beschäftigungen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die jeweils erzielten Entgelte zum Gesamtverdienst stehen. Diese Rechnung sieht beispielsweise bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung wie folgt aus:
Arbeitgeberanteil: 600 x 1.7% / 2 = 5.10 EUR
Arbeitnehmeranteil: 519.90 x 1.7% = 8.84 EUR
abzüglich Arbeitgeberanteil: 8.84 – 5.10 = 3.74 EUR
Arbeitnehmeranteil für die erste Tätigkeit: 3.74 x 400 / 600 = 2.49 EUR
Arbeitnehmeranteil für die zweite Tätigkeit: 3.74 x 200 / 600 = 1.25 EUR
Beispiel 3 (Gleitzonenbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung):
In der Hauptbeschäftigung wird ein Entgelt in Höhe von 600 EUR erzielt. In einer Zweitbeschäftigung beträgt der Verdienst 300 EUR. Die Zweitbeschäftigung ist versicherungsfrei, da die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird (die erste geringfügige Zweitbeschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist immer versicherungsfrei). Für die Hauptbeschäftigung ist die Gleitzonenregelung anzuwenden. Die Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung zahlt seine „ganz normalen“ Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Für den Arbeitnehmer wird der Beitragsberechnung eine beitragspflichtige Einnahme von 519,90 EUR (600 x 1.4005 – 320.40) zugrunde gelegt, aus der sein Beitragsanteil ermittelt wird. Diese Rechnung sieht beispielsweise bei den Beiträgen zur Rentenversicherung wie folgt aus:
Arbeitgeberanteil: 600 x 19.5% / 2 = 58.50 EUR
Arbeitnehmeranteil: 519,90 x 19.5% = 42,88 EUR
Beispiel 4 (Gleitzonenbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen):
Beschäftigung A: mtl. Entgelt 600,00 EUR Beschäftigung B: mtl. Entgelt 220,00 EUR (ab 01.05.2003) Beschäftigung C: mtl. Entgelt 300,00 EUR (ab 01.07.2003) Bei der Beschäftigung B handelt es sich um die erste Zweitbeschäftigung. Das Entgelt hieraus übersteigt nicht 400 EUR und ist somit nicht mit dem Entgelt aus Beschäftigung A zusammenzurechnen. Bis zum 30.06.2003 findet daher die Gleitzonenregelung Anwendung. Ab 01.07.2003 sind die Entgelte aus Beschäftigung A und der zweiten Zweitbeschäftigung C zusammenzurechnen. Da die Summe 800 EUR übersteigt, findet die Gleitzonenregelung keine Anwendung mehr. Beschäftigung B bleibt weiterhin versicherungsfrei.
Verzicht auf die Gleitzonenregelung
Wer eine Beschäftigung bis zum oberen Grenzwert der Gleitzone (800 EUR) ausübt, kann gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zur Rentenversicherung verzichten.
Der Arbeitnehmer dann zur Rentenversicherung den vollen Arbeitnehmeranteil, der auf das gezahlte Entgelt entfällt. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind weiterhin die ermäßigten Beiträge zu zahlen. Auf den Arbeitgeberanteil zum Rentenversicherungsbeitrag hat ein Verzicht keine Auswirkungen.
Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nicht wiederrufen werden. Er gilt so lange, wie die Gleitzonenbeschäftigung ausgeübt wird.
Der Vorteil aus einem Verzicht ist minimal – wie das folgende Beispiel verdeutlichen soll:
Beispiel:
Es wird ein monatliches Entgelt in Höhe von 600 EUR erzielt. Mit der Gleitzonenregelung beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 50.68 EUR, bei Verzicht 59.70 EUR. Auf das Jahr hochgerechnet erhält der Arbeitnehmer 108.24 EUR netto weniger ausgezahlt.
Bei einem Verzicht würde sich die monatliche Rentenanwartschaft nur geringfügig erhöhen.
Tipp: Sind Sie Eigentümer einer Immobilie? Prüfen Sie, ob ein Immobilien-Teilverkauf für Sie sinnvoll ist. Achten Sie dabei jedoch genau auf die Risiken.