Dieser Themenkomplex befasst sich mit Ihren eigenen Möglichkeiten der Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können einzelne Artikel direkt über das Inhaltverzeichnis aufrufen.
Damit Sie sich jedoch vollständig und lückenlos über Ihre Möglichkeiten informieren können, sollten Sie sich etwas Zeit nehmen und den Artikel nacheinander in der angebotenen Reihenfolge lesen, da die Bereiche teilweise aufeinander aufbauen.
Einleitung
Wenn Sie sich selbstständig machen, sollte man von Anfang an darüber nachdenken, wie für das Alter vorgesorgt und wie aber auch finanzielle Risiken wie z. B. Krankheiten absichert werden können.
Es ist zwar sehr reizvoll, keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu müssen und sich statt dessen privat zu versichern. Dies ist jedoch nicht immer die sinnvollste Lösung.
Wenn Sie schon einige Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, wurden Rentenanwartschaften erworben. Warum sollten Sie diese nicht in die Absicherung einbeziehen.
Gestaltungsmöglichkeiten
Zuallererst muss auch für den Rentenversicherungsträger feststehen, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit wirklich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Das heißt, anhand Ihrer Tätigkeitsmerkmale wird überprüft, ob Sie überwiegend selbstständig tätig sind oder ob die Merkmale Ihrer Tätigkeit eher für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Für einige selbstständige Tätigkeiten besteht Versicherungspflicht kraft des Gesetzes. Gehören Sie zu diesem Personenkreis, haben Sie leider erst einmal keine Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können jedoch unter Umständen Ihre Tätigkeit anders gestalten, so dass Sie die Versicherungspflicht beenden können.
Wer nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt, kann sich entscheiden zwischen:
- einer Antragspflichtversicherung
- einer freiwilligen Versicherung und
- gar keiner Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf den folgenden Seiten können Sie nachlesen, welche der Varianten für Sie in Frage kommen könnte. Außerdem erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und wie überschlägig ermittelt werden kann, wie sich Ihre Beiträge auswirken können.
Leistungen der Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Risiken „Alter“, „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ und „Tod“ versichert.
Außerdem erbringt die gesetzliche Rentenversicherung auch medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Waisenrente. Zumeist wird bei Überlegungen zur Alterssicherung ausschließlich ein Vergleich zwischen den monatlich zu erwartenden Rentenzahlungen abgestellt. Nicht unerheblich sind auch die Leistungen im Bereich der Rehabilitation. Sie sollten bei allen Überlegungen nicht außen vor bleiben. Schneller als befürchtet kann es zum Ernst- und somit zum Leistungsfall kommen.
Rehabilitation und Teilhabe
Diese Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung können für Sie neben den monatlichen Rentenzahlungen von Bedeutung sein:
- medizinische Rehabilitation (u.a. Badekuren und stationäre Rehabilitationsleistungen)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (u.a. Umschulungen, Leistungen zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, Zuschüsse an Arbeitgeber)
- ergänzende und sonstige Leistungen (u.a. Haushaltshilfen und Reisekosten im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen, Kinderkuren, Nach- und Festigungskuren bei Geschwulsterkrankungen)
Altersrente
Um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, muss man als Versicherter mindestens das 67. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem sind für jede Rentenart eine bestimmte Versicherungszeit (sog. Wartezeit) und ggf. zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Die niedrigsten Anforderungen werden an die Regelaltersrente gestellt. Wenn die Person vor dem 1. Januar 1955 geboren wurde und vor dem 1. Januar 2007 mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, kann man aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren in die Regelaltersrente gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Bei den späteren Jahrgängen wird das Rentenalter stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Bei Renten, die vor dem 65. Geburtstag beginnen sollen, werden höhere Anforderungen an den Versicherten gestellt. So kann man z. B. bei 35 Versicherungsjahren bereits mit 63 Jahren in Rente gehen. Bei vorzeitigen Altersrenten muss jedoch u.U. ein Abschlag in Kauf genommen werden. Verschiedene Altersrentenarten gibt es:
- für schwerbehinderte Menschen
- für langjährig Versicherte mit 65 Jahren und ab 63 Jahren
- für besonders langjährig Versicherte.
Die besondere Altersrente für Frauen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können von den Jahrgängen ab 1952, also beginnend Anfang 2012, nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Rentenarten, die in den zurückliegenden Jahren eine hohe Bedeutung hatten, sind entfallen.
Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente nach altem Recht
Hinterbliebenenrenten werden entweder als große oder kleine Witwenrente gezahlt:
Die kleine Witwenrente entspricht 25% der Rente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte. Anspruch haben Sie, wenn:
- Sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren,
- Sie nicht wieder geheiratet haben und
- Ihr verstorbener Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte.
Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent der Rente Ihres verstorbenen Gatten. Sie können diese Rente erhalten, wenn Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt, sie vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) oder er bereits eine Rente bezogen hat. Außerdem dürfen Sie nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
Die Hinterbliebenenrente nach neuem Recht
Zusätzlich zu den Vorgaben des „alten Rechts“ müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Ehe muss mindestens ein Jahr lang bestanden haben und
- es darf kein Rentensplitting vereinbart worden sein.
Und zudem:
- erhalten Sie nach neuem Recht bei der großen Witwenrente 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (anstatt 60 Prozent),
- ist die kleine Witwenrente auf 24 Monate befristet,
- wurde die Anrechnung von Einkommen ausgeweitet: Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden berücksichtigt. Riestergeförderte Einkünfte sind davon ausgenommen.
Nach dem Tod erhalten Ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente, wenn für mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Über das 18. Lebensjahr hinaus und bis zum 27. Geburtstag wird die Rente gezahlt, solange sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn sie gebrechlich ist. Muss die Waise ihren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst leisten, wird die Rente nicht geleistet. Dafür verlängert sich der Anspruch über das 27. Lebensjahr hinaus. Die Halbwaisenrente beträgt 10 % Ihrer Versichertenrente.
Rente wegen Erwerbsminderung
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.
Vereinfacht heißt das, wer krankheitsbedingt seine Tätigkeit
- regelmäßig nur noch weniger als drei Stunden täglich ausüben kann, ist voll erwerbsgemindert,
- weniger als sechs Stunden aber mindestens noch drei Stunden ausüben kann ist teilweise erwerbsgemindert.
Eine selbstständige Tätigkeit darf neben dem Rentenbezug weiterhin ausgeübt werden. Überschreitet jedoch der Hinzuverdienst eine bestimmte Grenze, führt dies zu einer Kürzung der Rente.
Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung wird vorausgesetzt, dass mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt wurden. Außerdem müssen noch in den letzten fünf Jahren vor der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Wenn Sie nur noch eingeschränkt arbeiten können, kommt für Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. In Verbindung mit einer Teilzeitarbeit soll sie Ihren Lebensunterhalt weitestgehend sichern. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Wenn Sie zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könnten, aber arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Es ist möglich, aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bekommen, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind. Dagegen spielt die Arbeitsmarktlage keine Rolle, wenn Sie noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Sie haben dann keinen Rentenanspruch.
Sonderfallregelung für diejenigen, welche vor dem 2. Januar 1961 geboren sind
Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung:
Sie können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind.
Besonderheit für behinderte Menschen
Voll erwerbsgemindert sind Sie grundsätzlich auch, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Wer wegen einer Behinderung schon nicht (mehr) erwerbsfähig ist, bevor er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben: wenn er die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Ausschluss einer Beschäftigung
Selbstständig ist, wer u. a.
- seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten kann und
- seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort frei bestimmen kann.
In fast jeder Tätigkeit gibt es Merkmale, die für sich alleine betrachtet auf eine Beschäftigung schließen lassen und andere Merkmale, die für eine Selbstständigkeit sprechen. Daher würdigt die Einzugsstelle die Gesamtumstände. Hierbei gibt es Merkmale, die:
- stark für eine Selbstständigkeit sprechen (z. B. die Beschäftigung von Arbeitnehmern, freie Gestaltung der Arbeitszeit, das Betreiben eigener Geschäfts- oder Büroräume, der Einsatz von Kapital),
- tendenziell auf eine selbstständige Tätigkeit schließen lassen, (z. B. eine Gewerbeanmeldung, die Eintragung ins Handelsregister, die Abführung von Umsatzsteuer),
- ein Indiz für eine Beschäftigung sind (z. B. Meldepflicht bei Krankheit und Urlaub, Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen oder Duldungspflicht von Revisionen) und
- stark für eine Beschäftigung sprechen (z. B. eine uneingeschränkte Pflicht zur Befolgung aller Weisungen, eine regelmäßige Berichtspflicht in kurzen Abständen oder das Verbot zur Einstellung von Personal).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine unselbstständige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend. Sprechen ebenso viele Gründe für eine Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung, so ist einem Urteil des Bundessozialgerichtes zufolge dem in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zum Ausdruck kommenden Willen zu folgen.
Durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit wurde der Begriff der Beschäftigung etwas konkretisiert. Demnach sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung.
Versicherungspflicht kraft Gesetz
Auch wenn es sich bei Ihrer Tätigkeit um Selbstständigkeit handelt, können Sie doch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Bestimmte Personenkreise wurden direkt ins Gesetz hineingeschrieben. Hierzu gehören:
- Lehrkräfte und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und wenn sie damit regelmäßig mehr als 450,00 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich). Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer gelten. Neben Erziehern in Kindergärten oder Horten sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig.
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
- Hebammen und Entbindungspfleger, auch wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, d. h. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind.
- Personen, die einen Existenzgründerzuschuss beziehen.
Versicherungspflicht auf Antrag
Wenn Sie in einer selbstständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen, haben Sie die Möglichkeit, sich auf Antrag, sozusagen freiwillig pflichtzuversichern.
Doch Vorsicht! Wenn Sie sich zu einem solchen Antrag entscheiden, werden Sie mit allen Konsequenzen versicherungspflichtig, d. h.
- sie können nicht jeden beliebigen Beitrag in die Rentenversicherung einzahlen,
- die Versicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Häufig wird angenommen, man habe sich ja freiwillig für diese Versicherung entschieden und könne sie daher auch jederzeit wieder beenden. Diese Annahme ist falsch! Die Versicherungspflicht endet erst, wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird.
Sollten Sie sich zu einer solchen Pflichtversicherung entschließen, sollten sie sich vorher über die Konsequenzen von einem Rentenberater aufklären lassen oder ersatzweise eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufsuchen. Schon viele Selbstständige haben sich diese Zeit nicht genommen und es hinterher bereut.
Der Antrag auf Versicherungspflicht muss innerhalb von fünf Jahren nach
- der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bzw.
- dem Wegfall einer Versicherungspflicht kraft Gesetzes
gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingeht, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind (z. B. Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit).
Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, ist zu beachten, dass Sie
- auch in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständigtätiger gelten,
- die Versicherungspflicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht,
- die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe alleine tragen müssen.
Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes beginnt mit dem Tag, ab dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Sie endet an dem Tag, an dem die Tätigkeit aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen.
Beiträge für eine Pflichtversicherung
Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine relativ teure Angelegenheit. Dies liegt unter anderem daran, dass Sie als Selbstständiger den gesamten Beitrag alleine tragen müssen und nicht nur die Hälfte (wie der „übliche“ Beschäftigte, dessen Beitrag zu 50% von ihm zu 50% von seinem Arbeitgeber getragen wird).
Es kann der halbe Regelbeitrag für Einsteiger gezahlt werden. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt in diesem Jahr, in den alten Bundesländern 283,19 Euro und 250,64 Euro in den neuen Bundesländern.
Sie können auch den sogenannten Regelbeitrag wählen. Die Höhe dieses Regelbeitrages wird jährlich durch die Rechtsverordnung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 566,37 EUR monatlich in den alten bzw. 501,27 EUR monatlich in den neuen Bundesländern.
Wenn Sie sich für den Regelbeitrag entscheiden, brauchen Sie nicht Jahr für Jahr Ihr Einkommen beim Rentenversicherungsträger nachweisen. In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung muss immer der halbe Regelbeitrag gezahlt werden, es sei denn, es wurde eine einkommensgerechte Zahlung beantragt.
Es ist auch möglich, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. In den alten Bundesländern sind dies seit 2018 mindestens 83,70 Euro und höchstens 1209,00 Euro. In den neuen Bundesländern wären mindestens 83,70 Euro und höchstens 1078,80 Euro zu zahlen. Das Einkommen ist durch den letzten Einkommenssteuerbescheid oder eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Ein neuer Steuerbescheid ist dem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen.
Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit gerade erst aufgenommen haben und aus diesem Grunde noch keinen Steuerbescheid vorlegen können, ist eine gewissenhafte Schätzung (beispielsweise durch Ihren Steuerberater) über die zu erwartenden Einkünfte einzureichen.
Die Ermittlung des monatlichen Beitrages erfolgt nach der Formel:
Jährliches Arbeitseinkommen x Dynamisierungsfaktor x Beitragssatz
————————————————————————-
12 Monate
Beispiel:
Im Jahr 2016 erzielte Friseurmeister Mario K. laut Einkommenssteuerbescheid ein Arbeitseinkommen von 22 000 Euro. Der maßgebende Dynamisierungsfaktor im Jahr 2018 beträgt 1,0466. Es ist ein Beitragssatz von 18,6 Prozent zu berücksichtigen. Die Berechnung des Monatsbeitrags: 22 000 Euro × 1,0466 × 18,6 Prozent : 12 Monate = 356,90 Euro. Mario K. muss bis zur Vorlage seines Einkommensteuerbescheides 2017 einen Beitrag in Höhe von 356,90 Euro monatlich zahlen.
Die Fälligkeit der Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Um eventuelle Säumniszuschläge zu vermeiden, nehmen Sie am besten am Beitragseinzugsverfahren teil. Dann bucht die Rentenversicherung die Beiträge termingerecht ab.
Freiwillige Versicherung
Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist weniger problematisch als eine Pflichtversicherung. Zwar muss sie auch beim Rentenversicherungsträger beantragt werden, Sie selbst können jedoch
- jeden Betrag zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag (83,70 EUR) und dem monatlichen Höchstbeitrag (1246,20 EUR) wählen. Mindest- und Höchstbeitrag gelten in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen.
- und die Versicherung jederzeit wieder beenden.
Freiwillige Beiträge können bis zum 31.03. des Folgejahres, durch Überweisung oder Abbuchung, eingezahlt werden. Durch freiwillige Beiträge ist es möglich, den Versicherungsschutz für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aufrecht zu erhalten, wenn bis Dezember 1983 für mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt wurden. Seit dem 01.01.1984 muss dann jeder Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt sein. Wenn Sie diese Voraussetzungen bisher erfüllen, kann die Zahlung des monatlichen Mindestbeitrages (83,70 EUR) für Sie sinnvoll sein.
Eine freiwillige Versicherung kann noch sinnvoll sein, wenn Sie schon eine recht lange Versicherungszeit zurückgelegt haben. Dann sollten Sie soviel Beiträge einzahlen bis Sie 35 Versicherungsjahre voll haben. In diesem Fall können Sie schon mit 63 Jahren (bei Schwerbehinderung von mindestens 50%) oder mit 65 Jahren in Rente gehen. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 wird die Zurechnungszeit dann schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.
Vorsicht Falle!
Wenn Sie bereits freiwillige Mindestbeiträge zahlen um den Schutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht zu erhalten, sollten Sie sicherheitshalber noch einmal prüfen, ob Sie
- vor Dezember 1984 für mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt haben und
- Ihre Versicherungsbiografie seit dem 01.01.1984 lückenlos belegt ist.
Bereits ein nicht belegter Monat ist rentenschädlich. Auch wenn Sie erwerbsgemindert sind, haben Sie mit einer Lücke keinen Rentenanspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung mehr, obwohl Sie Monat für Monat Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Es wäre schlimm, wenn Sie auf diesen Umstand erst dann hingewiesen werden, wenn Sie eine solche Rente beantragen.
Wenn Sie durch eine Beitragslücke den Anspruch auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente verloren haben und Sie weiterhin Beiträge einzahlen, haben diese lediglich einen minimalen rentensteigernden Charakter für eine Alters- oder Hinterbliebenenrente. Der Anspruch kann nur mit einer Pflichtversicherung von mindestens 36 Monaten innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes wieder erworben werden. Dies gilt auch für alle Personen, die erst nach dem Jahr 1983 die für den Erwerbsminderungsrentenbezug erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben.
Keine Beiträge zur Rentenversicherung
Die folgende Übersicht soll Ihnen zeigen, wie sich die Zahlung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen auf die Rente auswirkt. Durch die Komplexität der Rentenberechnung können Beiträge auch Zeiten wie z. B. Schulausbildung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit beeinflussen. Diese Auswirkungen sind in der Tabelle nicht berücksichtigt. Der erworbene monatliche Rentenanspruch erscheint vielleicht im Verhältnis zum monatlichen Beitrag recht gering. Bedenken Sie jedoch, dass Sie durch den Beitrag in der Regel nicht nur die finanzielle Versorgung im Alter absichern. Um die gesetzliche Rentenversicherung mit Angeboten von privaten Versicherungsunternehmen vergleichen zu können, dürfen Sie also nicht nur die Altersversorgung für den Vergleich heranziehen.
Wichtig! Keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung heißt anderweitige Absicherung!
Wenn Sie sich entschließen, keine Beiträge mehr zu bezahlen, sollten Sie auf jeden Fall wissen, dass nach spätestens zwei Jahren kein Versicherungsschutz mehr für Berufs- oder Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Wenn Sie mehr als zwei Jahre keine Beiträge einzahlen, können Sie das Erfordernis von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren nicht mehr erfüllen. Um nicht im Ernstfall unversorgt dazustehen, sollten Sie sich auf jeden Fall anderweitig absichern.
Ein Altersrentenanspruch dürfte in der Regel erst mit 67 Jahren entstehen. Wenn Sie schon früher zur Ruhe setzen wollen, muss ebenfalls eine anderweitige Absicherung erfolgen. Wenn keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, steigert sich natürlich auch die Höhe der zu erwartenden Leistung nicht mehr.
Kassensturz – Bestandsaufnahme
Wenn Sie vor Ihrer selbstständigen Tätigkeit schon einige Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, sollten Sie auf jeden Fall eine Rentenauskunft bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Anhand dieser können Sie u. a. feststellen,
- welche Rente man im Rentenalter als Regelaltersrente erhält
- die Rentenwerte bei voller und teilweiser Erwerbsminderung
- Grundlagen der Rentenberechnung, d.h. die persönlichen Daten zu gezahlten Beiträgen sowie die bisher angesammelten Entgeltpunkte. Damit wird die Höhe der bisher erreichten Rente ermittelt.
Daneben erhält der Versicherte Auskunft über den aktuell erreichten Anspruch bei voller und teilweiser Erwerbsminderung.
Hinweis: Es gibt zwei verschiedene Arten von Rentenauskünften, die von den Rentenversicherungsträgern ausgestellt werden. Achten Sie darauf, dass Sie eine Auskunft über die Höhe einer Regelaltersrente erhalten. In dieser Auskunft wird ausgerechnet, wie viel Rente Sie (nach heutigen Werten) mit Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, wenn bis dahin keine Beiträge mehr eingezahlt werden.
Eine Auskunft über die Höhe einer Erwerbsminderungsrente sollte nicht Gegenstand Ihrer weiteren Planung sein. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt mit dem Rentenanspruch zusammen, den man bisher erworben hat. Sie errechnet sich aus den persönlichen Entgeltpunkten des Versicherten, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. In der Renteninformation, die von der Deutschen Rentenversicherung jährlich verschickt wird, wird über die Höhe der EM-Rente informiert. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist übrigens halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie eine Rentenauskunft über die Höhe einer Rente wegen Erwerbsminderung als Grundlage für Ihre finanzielle Absicherung nehmen, entsteht zwangsläufig eine Versorgungslücke.
Beitragserstattung
Eine der am häufigsten gestellten Fragen, die Selbstständige, die schon ein paar Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben sind: „Kann ich mir die Beiträge erstatten lassen, die ich schon eingezahlt habe?“
Die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung eines in die Selbstständigkeit gewechselten Beschäftigten geht nicht zwangsläufig mit der Befreiung aus der Pflicht zur Sozialversicherung einher. Eine Beitragserstattung kann nur dann erfolgen, wenn sowohl keine Versicherungspflicht wie auch kein Recht auf eine freiwillige Versicherung gegeben sind. Dieses Recht bestehe für alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland sowie für Ausländer, die ihren Wohnsitz in Deutschland und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gelten seit dem 19.10.72 nur noch für versicherungsfreie Beamte und ihnen gleichgestellte Personen.
Es werden auch immer nur die Beiträge erstattet, die man selbst in die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland eingezahlt hat. Das bedeutet zum Beispiel für Pflichtbeiträge, die aufgrund einer Beschäftigung gezahlt wurden, dass nur der Arbeitnehmeranteil erstattet wird. Hat man Beiträge für eine selbständige Tätigkeit oder freiwillige Beiträge gezahlt, werden diese ebenfalls nur zur Hälfte erstattet