Ein Rentner kann nicht mehrere Sozialleistungen in voller Höhe nebeneinander erhalten, damit er nicht besser gestellt wird als ohne den Rentenbezug.
Ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, der mit 60 Jahren auch Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat, erhält nicht etwa beide Leistungen nebeneinander, sondern nur die höhere von beiden.
Minderungen der errechneten monatlichen Bruttorente sind dann möglich, wenn die Monatsrente mit bestimmtem anderen Einkommen zusammentrifft. So ist z. B. auf die Monatsrente eine gleichartige Leistung aus der Unfallversicherung nach einem bestimmten Schema anzurechnen (z. B. Verletztenrente auf eine Erwerbsminderungsrente/Altersrente oder Unfallwitwenrente auf eine Witwenrente von der Rentenversicherung). Bei einem solchen Zusammentreffen gelten bestimmte Grenzbeträge. Der Grenzbetrag ist grundsätzlich 70 Prozent des von der Berufsgenossenschaft festgestellten Jahresarbeitsverdienstes, der für die Berechnung der Unfallrente maßgebend war. Übersteigt die Summe der Rente und der Leistung aus der Unfallversicherung diesen Grenzbetrag, wird die Rente aus der Rentenversicherung um den übersteigenden Betrag gemindert.
Weitere Fälle der Anrechnung von Einkommen des Rentenberechtigten auf die Monatsrente sind u. a.:
- Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trifft mit Entgeltfortzahlung, Vorruhestandsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld zusammen
- Rente wegen voller Erwerbsminderung trifft mit Entgeltfortzahlung, Vorruhestandsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld/ Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen
- Aufteilung von Witwen-/Witwerrenten auf mehrere Berechtigte (z. B. bei Zahlung einer Witwenrente und einer Geschiedenenwitwenrente)
- Witwen-/Witwerrente oder Unterhaltsansprüche aus der letzten Ehe sind bei der Witwen-/Witwerrente aus der vorletzten Ehe zu berücksichtigen.