Eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird als Vollrente gezahlt, wenn ein neben der Rente erzieltes Entgelt oder Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 400.00 EUR nicht übersteigt.
Ist das erzielte Entgelt oder Einkommen höher, wird die Altersrente nur als Teilrente gezahlt. Teilrenten werden in Höhe eines Drittels, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente geleistet. Welcher Anteil der Vollrente gezahlt werden kann, hängt von unterschiedlich hohen Hinzuverdienstgrenzen ab. Bei sehr hohem Hinzuverdienst kann der Rentenanspruch entfallen.
Wird eine Teilrente gezahlt und fällt der Hinzuverdienst weg, wird auf Antrag wieder eine Vollrente gezahlt. Die während des Teilrentenbezuges gezahlten Beiträge führen zu einer völligen Neufeststellung der Rente.
Der Antrag auf sollte innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinzuverdienstes gestellt werden, damit die bisherige Teilrente noch rückwirkend erhöht werden kann. Wird dies versäumt, gibt es die Erhöhung erst vom Antragsmonat an.