Jeder hat Anspruch darauf, dass seine personenbezogenen Daten von den Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Übermittlung ist nur dann zulässig, wenn der Versicherte zustimmt oder eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind gleichgestellt.
Startseite » Lexikon » Sozialgeheimnis