Die Ausführungen auf dieser Seite gelten nicht für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden.
Allgemeines
Im Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wird für Eheleute die Möglichkeit geschaffen, während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufzuteilen. Gleichzeitig verzichten die Ehegatten auf einen künftigen Hinterbliebenenrentenanspruch. Nach dem bisherigen System der Versorgung von Verheirateten und Verwitweten erhielt zu Lebzeiten jeder der beiden Ehegatten seine eigene Versichertenrente. Verstarb einer der beiden Ehegatten, wurde dem anderen zu seiner eigenen Versichertenrente eine Hinterbleibenenrente gewährt. Diese Hinterbliebenenrente wurde von der Versichertenrente des Verstorbenen abgeleitet. Auf die Hinterbliebenenrente wurde die Versichertenrente des Überlebenden im Rahmen der Einkommensanrechnung angerechnet. Hat der überlebende Ehegatte wieder geheiratet, fiel die Hinterbliebenrente weg.
Durch das Rentensplitting wird eine höhere eigenständige Rentenleistung für den Ehegatten erwirtschaftet, der während der Ehezeit die niedrigeren Rentenanwartschaften erworben hat. Da sich ein Rentensplitting auf die eigene Versichertenrente auswirkt, unterliegt die aus ihm erwachsende Rentensteigerung nicht der Einkommensanrechnung und fällt auch nicht bei Wiederverheiratung weg.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, dass sich durch das Rentensplitting die Rente des Ehegatten mindert, der die höheren Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben hat.
Voraussetzung für das Rentensplitting unter Ehegatten
Die Ehegatten müssen durch eine gemeinsame Erklärung bestimmen, dass sie von ihnen in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt werden. Verstirbt ein Ehegatte, kann diese Erklärung von dem überlebenden Ehegatten alleine vorgenommen werden.
Das Rentensplitting ist zulässig, wenn
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
- die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Rentensplitting nicht zulässig. Anstelle des Rentensplittings haben die Ehegatten Anspruch auf Weitergeltung des am 31.12.2001 gültigen Hinterbleibenenrechts./p>
Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht, wenn
- beide Ehegatten erstmalig einen Anspruch auf eine Altersvollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben bzw.
- ein Ehegatte erstmalig Anspruch auf eine Altersvollrente hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat und beide Ehegatten bis zum Beginn des Splittings 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.
Das Splitting kann ferner auch durchgeführt werden, wenn ein Ehegatte verstirbt, bevor die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die 25 Jahre muss dann nur der überlebende Ehegatte zurückgelegt haben. Zur Erfüllung der 25 Jahre zählt auch die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegtten in einem individuell zu bestimmenden Verhältnis mit.
Durch die Möglichkeit, dass Witwen und Witwer alleine die Durchführung des Rentensplittings beantragen können, besteht künftig – sofern minderjährige Kinder vorhanden sind – eine Alternative zur Witwen-/Witwerrente. Wird das Rentensplitting durchgeführt, entsteht anstatt dem Witwen-/oder Witwerrentenanspruch ein Anspruch auf Erziehungsrente. Wird das Rentensplitting nicht durchgeführt, bleibt ein Anspruch auf Witwen-/oder Witwerrente bestehen. Zu dieser Rente wird dann ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet.
Zur Ermittlung der für die Witwe / den Witwer günstigeren Alternative ist eine ausführliche Beratung erforderlich. Sie sollten sich daher – wenn Sie unter das neue Hinterbliebenenrecht fallen – nach der Bewilligung einer Witwen- oder Witwerrente Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.