Im Zusammenhang mit der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR erfolgt eine Begrenzung der Arbeitsverdienste, die während der Zugehörigkeit zu diesen Systemen erworben wurden.
Je nach dem, welchem Versorgungssystem ein Versicherter angehörte, erfolgte die Begrenzung auf Werte der Beitragsbemessungsgrenze oder – bei Personen, die in einem engeren Verhältnis zum politischen System gestanden haben – auf niedrigere Werte.
Für Rentenbezugszeiten seit 1997 sind diese Begrenzungen – außer für Höchstverdiener oder Mitarbeiter des MfS / AfNS – durch das 1. AAÜG-Änderungsgesetz beseitigt. War der Begrenzungsbescheide am 28.04.1999 noch nicht bestandskräftig, wurde die Begrenzung aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG vom gleichen Tage und durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz rückwirkend zum 01.07.1993 beseitigt.