Arbeitsausfalltage sind alle im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR seit etwa 1974/75 bis 30.6.1990 eingetragenen Zeiten, in denen Geldleistungen der Sozialversicherung (z.B. Krankengeld, Schwangerschafts- und Wochengeld usw.) bezogen wurden.
Dazu gehören aber auch andere Zeiten (z.B. Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder u.ä.).
Je 5 solcher auf den Seiten „Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnis“ in der dafür vorgesehene Spalte für jedes Kalenderjahr bzw. jeden Berechnungszeitraum eingetragenen Arbeitsausfalltage zählen pauschal als 7 Tage Anrechnungszeit, wobei für Zeiten vor 1984 mindestens ein Kalendermonat gefordert wird, damit diese Zeit anrechnbar ist. Diese Anrechnungszeit wird pauschal an das Ende des jeweiligen Zeitraumes gelegt. Bei der Bewertung in der Rente wird sie nicht – anders als z.B. bei Krankheitszeiten – begrenzt.