Anstelle freiwilliger Beiträge konnten in der ehemaligen DDR bis zum 30.06.68 zur Erhaltung der Anwartschaft auf Rente Anwartschaftsgebühren von 1,00 M monatlich gezahlt werden.
Zeiten der Zahlung solcher Anwartschaftsgebühren sind keine Beitragszeiten!